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GASAG zur Rückzahlung verurteilt

21. Januar 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Amtsgericht Mitte gesteht GASAG - Sondervertragskunden einen Rückzahlungsanspruch zu.

Ergänzung am 11.2.2011: GASAG verzichtet auf Rechtsmittel. Urteil damit rechtskräftig.

Auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 15.7.2009 (VIII ZR 225/07) haben viele Kunden die mit der GASAG einen sog. Sondertarifvertrag abgeschlossen haben, Rückforderungsansprüche geltend gemacht. Hintergrund ist, das die von der GASAG in den Sondertarifverträgen verwandten Preisanpassungsklauseln unwirksam sind. Dies wiederum hat zur Folge, dass die einseitig erklärten Gaspreiserhöhungen aus den Jahren 2005 bis 2007 unzulässig waren und die Kunden damit die erhöhten Gasentgelte ohne Rechtsgrund gezahlt haben. Die damit zu viel gezahlten Beträge konnten bis zum 31.12.2010 beim zuständigen Gericht eingeklagt werden. Im Vorfeld hatte die GASAG es strikt abgelehnt, freiwillig die unzulässigen Preiserhöhungen rückgängig zu machen und die zu viel eingezogenen Beträge an die Kunden zurück zu zahlen. Damit war jeder GASAG-Kunde der einen "Sondertarif" hatte gezwungen worden, noch rechtzeitig Klage zu erheben oder zumindest noch im alten Jahr den Erlass eines entsprechenden Mahnbescheides gegen die GASAG zu beantragen.

Die hierzu bisher ergangenen Entscheidungen sind sehr unterschiedlich. Nach meiner Kenntnis hat sich die GASAG in keinem Prozess auf einen Vergleich eingelassen. Alle bisher ergangenen Urteile, in denen die GASAG zur Rückzahlung zu viel eingezogener Gasentgelte verurteilt wurde, sind angefochten worden und damit noch nicht rechtskräftig. So ist auch die von mir erstrittene Entscheidung der 21. Abteilung des AG Mitte noch nicht rechtskräftig. In dem Urteil vom 12.1.2011 (21 C 107/10) hat jedoch das Gericht unmissverständlich und sehr ausführlich begründet, dass der Kläger ohne Rechtsgrund die erhöhten Gasentgelte gezahlt hat und dem Rückforderungsanspruch nichts entgegen steht. Unerheblich ist auch, ob der Kunde den jeweiligen Gaspreiserhöhungen widersprochen hatte, da die GASAG nicht berechtigt war, einseitig, fußend auf ihre unwirksame Preisanpassungsklausel, den Gaspreis zu erhöhen. Auch eine Vereinbarung über den höheren Gaspreis sei mit dem Kunden nicht zustande gekommen, wenn dieser nur zur Erhöhung schweigt und die GASAG die Entgelte vom Konto des Kunden einzieht.

Geschrieben in Zivilrecht
 
 
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