GASAG zur Rückzahlung verurteilt
21. Januar 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonDas Amtsgericht Mitte gesteht GASAG - Sondervertragskunden einen Rückzahlungsanspruch zu.
Ergänzung am 11.2.2011: GASAG verzichtet auf Rechtsmittel. Urteil damit rechtskräftig.
Auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 15.7.2009 (VIII ZR 225/07) haben viele Kunden die mit der GASAG einen sog. Sondertarifvertrag abgeschlossen haben, Rückforderungsansprüche geltend gemacht. Hintergrund ist, das die von der GASAG in den Sondertarifverträgen verwandten Preisanpassungsklauseln unwirksam sind. Dies wiederum hat zur Folge, dass die einseitig erklärten Gaspreiserhöhungen aus den Jahren 2005 bis 2007 unzulässig waren und die Kunden damit die erhöhten Gasentgelte ohne Rechtsgrund gezahlt haben. Die damit zu viel gezahlten Beträge konnten bis zum 31.12.2010 beim zuständigen Gericht eingeklagt werden. Im Vorfeld hatte die GASAG es strikt abgelehnt, freiwillig die unzulässigen Preiserhöhungen rückgängig zu machen und die zu viel eingezogenen Beträge an die Kunden zurück zu zahlen. Damit war jeder GASAG-Kunde der einen "Sondertarif" hatte gezwungen worden, noch rechtzeitig Klage zu erheben oder zumindest noch im alten Jahr den Erlass eines entsprechenden Mahnbescheides gegen die GASAG zu beantragen.
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